§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen Elternverein der Volksschule Gamlitz.
- Er hat seinen Sitz in Gamlitz
§ 2 Zweck
Der Elternverein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Die Vertretung der Interessen der Eltern an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule.
- Die Förderung der Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule.
- Die Vertretung der Interessen der Eltern und Kinder gegenüber der Schulbehörde und anderen relevanten Ämtern und Institutionen.
- Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit dem Steirischen Landesverband der Elternvereine.
§ 3 A: Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Zur Verwirklichung des in §2 umschriebenen Vereinszwecks sind insbesondere nachstehende Tätigkeiten des Vereins vorgesehen:
- Versammlungen und Vorträge, Diskussionsabende, Seminare
- Durchführung von Veranstaltungen
- Herausgabe eines Mitteilungsblattes
§ 3 B: Aufbringung der finanziellen Mittel
Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Erträgnisse aus Veranstaltungen
- Spenden
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene Erwachsenen, die mit Schülern der VS Gamlitz im gemeinsamen Haushalt leben oder deren Erziehungsberechtigte sind.
- Außerordentliche Mitglieder sind solche, die nicht die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllen, aber die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein durch die Generalversammlung ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sein, die den festgesetzten Mitgliedsbeitrag pflichtgemäß (§ 7) entrichten.
- Der Erwerb der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrages oder Abgabe einer Beitrittserklärung.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. (§§ 9ff)
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliedschaft erlischt durch:
- Ausscheiden des Kindes /der Kinder aus der VS Gamlitz,
- freiwilligen Austritt,
- Ausschluss,
- Tod.
Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Aberkennung.
- Der freiwillige Austritt kann erfolgen mit Ende des Schuljahres durch schriftliche Erklärung bis spätestens Juni.
- Der Ausschluss obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn:
- dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- dieses Mitglied andere Mitgliedspflichten grob verletzt.
- unehrenhaftes Verhalten dieses Mitglieds vorliegt. (z. B. Rufschädigung)
- Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Ordentliche Mitglieder, die mehrere Kinder an der VS Gamlitz haben, entrichten den Mitgliedsbeitrag nur ein Mal. Sie haben auch nur eine Stimme.
§ 8 Vereinsorgane Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (§§ 9ff),
- der Vorstand (§§ 11ff)
- die Rechnungsprüfer (§ 14) und
- das Schiedsgericht (§ 15).
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (§ 11 Abs.15 und § 12a, sowie § 14 Abs. 5);
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen;
- Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines (§ 16); h) Beratung und Beschlussfassung über Anträge (§9 Abs. 5) und sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus:
- Obmann/Obfrau und Stellvertreter,
- Schriftführer und Stellvertreter,
- Kassier und Stellvertreter
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt (§ 9 Abs. 10).
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder (Abs. 14) das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand wird von Obmann/Obfrau, bei Verhinderung vom Stellvertreter, zu mindestens zwei Sitzungen jährlich (mindestens eine je Semester) einberufen.
- Die Einladung hat schriftlich oder mündlich mindestens eine Woche vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen/ihrer Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls die Anzahl der stimmberechtigten Anwesenden, sowie die gefassten Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse
zu enthalten hat. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Vorstandes sowie sonstigen Sitzungsteilnehmern ehestens, jedoch spätestens eine Woche vor dem Termin der nächsten Vorstandssitzung zu
übermitteln.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.13) und Rücktritt (Abs.14).
- Die Enthebung des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Generalversammlung erfolgen. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw.
Vorstandsmitgliedes in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Sollte durch Rücktritt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei sinken, so wird der Rücktritt erst mit Wahl (§10) bzw. Kooptierung (§ 11 Abs. 3) eines
Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in der Generalversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
- Verlangt mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Information über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins so ist der Vorstand
verpflichtet, diesen binnen vier Wochen eine solche Information in geeigneter Form zu geben.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, für die
laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen, sowie zum Ende des Rechnungsjahres (§ 14 Abs. 6) einen Rechenschaftsbericht und einen Rechnungsabschluss (Einnahmen- und
Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht) zu erstellen.
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung (§ 9 Abs. 3 und 4)
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 6 Abs. 3);
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann/Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns/der Obfrau und des
Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des Obmanns/der Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Obmann/Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung (§ 9 Abs. 11) und im Vorstand (§ 11 Abs.10).
- Der Schriftführer hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung (§ 9 Abs. 12) und des
Vorstandes (§ 11 Abs. 11).
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/der Obfrau, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Als Rechnungsprüfer können auch Personen bestellt werden, die nicht Mitglieder des
Elternvereins sind. Wesentlich ist die Unabhängigkeit der Prüfer. Wiederwahl (auch mehrmalig) ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses sowie die Erstellung eines Prüfberichts. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
- Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwer wiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im
Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen.
- Sie können auch selbst eine Generalversammlung einberufen (§ 9 Abs. 2d)
- Der Prüfbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen und festgestellte Gebarungsmängel oder
Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben ist besonders einzugehen.
- Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf 12 Monate nicht überschreiten.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 12, 13, und 14 sinngemäß.
- Jeder Rechnungsprüfer ist verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung (§ 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 3) zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen, wenn der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit ausfällt.
§ 15 Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, wobei auf deren Unbefangenheit Bedacht zu nehmen ist. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil
innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 7 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
- Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Verwertung des Vereinsvermögens zu beschließen.
- Sofern erforderlich hat diese Generalversammlung einen Abwickler zu berufen.
- Insbesondere ist ein Beschluss darüber zu fassen, welchem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck (Verein) im Sinne der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung das nach der Abdeckung
der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung (§10f) der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.